Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 25 - Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BNatSchNG k.a.Abk.)

Artikel 25 Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 BfNKostV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage

Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen.

(2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben."

3.
Die §§ 2 und 7 werden aufgehoben.

4.
Der bisherige § 3 wird § 2 und seiner bisherigen Überschrift werden die Wörter „bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006" angefügt.

5.
Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 3 bis 5.

6.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.7 werden die Wörter „gemäß Anhang I" durch die Wörter „nach Artikel 44a" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 2 BNatSchG nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG" durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 BNatSchG" ersetzt.

c)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Negativbescheinigung" die Wörter „oder Bestätigung des Bundesamtes für Naturschutz über Einfuhren gegenüber Berechtigten" eingefügt.

d)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.Anordnung von Maßnah-
men nach § 7 Absatz 2 des
Umweltschadensgesetzes
zur Erfüllung von Pflichten
aus den §§ 4 bis 6 des
Umweltschadensgesetzes
50 bis 10.000".




 

Zitierungen von Artikel 25 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 BNatSchNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
V. v. 23.09.2011 BGBl. I S. 1946
Artikel 1 4. BNatSchGKostVÄndV
... für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt ...