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§ 89 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit



(1) 1Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. 2Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) 1Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.



 

Zitierungen von § 89 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WHG Anwendungsbereich (vom 27.07.2016)
... gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)
G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 5 BinSchG (vom 01.07.2019)
... diese Ansprüche nicht global beschränkt werden kann; 4. Ansprüche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz ; 5. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der ...
§ 5h BinSchG (vom 01.07.2019)
... gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag, es sei denn, die Ansprüche sind solche nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes . Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedigung der in Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
Artikel 1 2. BinSchHaftRÄndG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
... gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag, es sei denn, die Ansprüche sind solche nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes ." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Gefährliche ...