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§ 78a - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete



(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt:

1.
die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,

2.
das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

3.
die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,

4.
das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

5.
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

6.
das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,

7.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

8.
die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

(2) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn

1.
Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,

2.
der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und

3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. 2Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. 3Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.

(5) 1In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist

1.
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,

2.
zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,

3.
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,

4.
zur Regelung des Hochwasserabflusses,

5.
zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

6.
zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.

2Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eilbedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidungen getroffen werden. 3Satz 2 gilt nicht für Anlagen der Verkehrsinfrastruktur. 4Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend.

(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 78a WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.01.2018Artikel 1 Hochwasserschutzgesetz II
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2193

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78a WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78a WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99 WHG Ausgleich (vom 01.01.2020)
... Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 ...
§ 103 WHG Bußgeldvorschriften (vom 12.01.2023)
... Absatz 8, eine dort genannte Anlage errichtet oder erweitert, 16a. einer Vorschrift des § 78a Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 6, über eine untersagte Handlung in einem dort genannten ... eine untersagte Handlung in einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt, 17. entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, 18. entgegen § 78c Absatz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 4 AEG Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes (vom 29.12.2023)
... nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, 2. Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes . Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ...

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78a WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78c WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, ...

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... Siedlungen und raumbedeutsame bauliche Anlagen entsprechend den Regelungen der §§ 78, 78a WHG nicht erweitert oder neu geplant, ausgewiesen oder errichtet werden. Die Minimierung von ... noch zugelassen werden, es sei denn, sie können nach § 78 Absatz 5, 6 oder 7 oder § 78a Absatz 2 WHG zugelassen werden: 1. Kritische Infrastrukturen mit länder- oder ... die Fachplanung nach § 5 NABEG; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78, 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt.  ... Siedlungen und raumbedeutsame bauliche Anlagen entsprechend den Regelungen der §§ 78, 78a WHG nicht erweitert oder neu geplant, ausgewiesen oder errichtet werden. Die Minimierung von ... Siedlungsentwicklung wird auf die vorrangigen, fachgesetzlichen Regelungen der §§ 78 und 78a WHG verwiesen. Dieser Verweis umfasst auch die in §§ 78, 78a WHG geregelten Voraussetzungen, ... der §§ 78 und 78a WHG verwiesen. Dieser Verweis umfasst auch die in §§ 78, 78a WHG geregelten Voraussetzungen, unter denen eine Erweiterung, Neuplanung, Ausweisung oder Errichtung ... noch zugelassen werden, es sei denn, sie können nach § 78 Absatz 5, 6 oder 7 oder § 78a Absatz 2 WHG zugelassen werden: 1. Kritische Infrastrukturen mit länder- oder ... die Fachplanung nach § 5 NABEG; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78, 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt.  ... dass sie keine Anwendung auf Infrastrukturen findet, die nach § 78 Absatz 5, 6 oder 7 oder § 78a Absatz 2 WHG zugelassen werden können. Die Festlegung II.2.3 geht also nicht über die im ... hinaus. Ob eine Infrastruktur oder Anlage nach den §§ 78, 78a WHG zulässig ist, ist „ebenenspezifisch" zu prüfen, also nur insoweit, als die ... von Hochwasserrückhalteräumen. Die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78, 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 3 VGenVBG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, 2. Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes . Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ...

Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 2 HSEGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... 99 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten." 5. § 99a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:  ... Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt: „16a. einer Vorschrift des § 78a Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 6, über eine untersagte Handlung in einem dort genannten ...

Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 2. HochwSchG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
...  f) Nach § 78 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete § ... die Absätze 1 bis 7 entsprechend." 8. Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a bis 78d eingefügt: „§ 78a Sonstige Schutzvorschriften für ... Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a bis 78d eingefügt: „ § 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (1) In ... Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 19 eingefügt: „17. entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, 18. entgegen § 78c ...