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§ 78b - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten *)



(1) 1Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. 2Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:

1.
bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;

2.
außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.

(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.


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Anm. d. Red.: amtlich "Überschwemmungsbieten"





 

Frühere Fassungen von § 78b WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.01.2018Artikel 1 Hochwasserschutzgesetz II
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2193

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78b WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78b WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78c WHG Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten (vom 05.01.2018)
... wird. (2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich ... nachzurüsten. Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ...
 
Zitat in folgenden Normen

Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 5 BauGB Inhalt des Flächennutzungsplans (vom 01.01.2024)
... Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ...
§ 9 BauGB Inhalt des Bebauungsplans (vom 01.01.2024)
... Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ...

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... Festlegung für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG II.3 (G) In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach ... WHG II.3 (G) In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG sollen folgende Infrastrukturen und Anlagen, sofern sie raumbedeutsam sind, weder geplant noch ... sind, weder geplant noch zugelassen werden, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 WHG : 1. Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender ... 1 gilt nicht für die Fachplanung nach § 5 NABEG; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie von § 78b WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt.  ... II.3 (G) In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG sollen folgende Infrastrukturen und Anlagen, sofern sie raumbedeutsam sind, weder geplant noch ... sind, weder geplant noch zugelassen werden, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 WHG : 1. Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender ... 1 gilt nicht für die Fachplanung nach § 5 NABEG; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie von § 78b WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt.  ... deren Zulässigkeit in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG eingeschränkt werden. Da Risikogebiete außerhalb von ... werden. Da Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG einem niedrigeren Hochwasserrisiko ausgesetzt sind als Überschwemmungsgebiete nach § 76 ... dass die Festlegung nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Nutzung die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 WHG erfüllt und damit zulässig ist. Die Festlegung II.3 geht also nicht über die im ... geregelten Einschränkungen hinaus. Ob eine Infrastruktur oder Anlage nach § 78b WHG zulässig ist, ist „ebenenspezifisch" zu prüfen, also nur insoweit, als die ... und von Hochwasserrückhalteräumen. Die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie von § 78b WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt.  ... der Situation von Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG bei Fließgewässern ähnlich. Für letztere gilt, dass sie von Hochwassern mit ... gesicherten Überschwemmungsgebiete (siehe dort). Sollen diese nicht umfasst sein, spricht § 78b WHG von „Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten". Soweit durch ... gelten Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, nicht als Risikogebiete ( § 78b Absatz 1 WHG ). ROG Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das ... - WHG) und zu den Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten ( § 78b WHG ) im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes synchronisiert. ... nach § 76 WHG oder Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG liegen. Auf der zweiten Stufe des Zulassungsverfahrens - der Planfeststellung - finden die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 2. HochwSchG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete § 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten § 78c ... 1 bis 7 entsprechend." 8. Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a bis 78d eingefügt: „§ 78a Sonstige Schutzvorschriften für ... (7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt. § 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsbieten (1) Risikogebiete ... wird. (2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich ... nachzurüsten. Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ...