Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 64 WHG vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 WHG und Änderungshistorie des WHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 64 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 64 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 14.04.2016 BGBl. I S. 715
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten


(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,

2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,

3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,

4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(Text alte Fassung)

(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)

(Text neue Fassung)

(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) und 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153)
- abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 14. April 2016 (BGBl. I S. 715)


(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige