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Änderung § 2 WHG vom 01.03.2012

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§ 2 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 2 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1764
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1. oberirdische Gewässer,

2. Küstengewässer,

3. Grundwasser.

vorherige Änderung

Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)



2 Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) 1 Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. 2 Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) 1 Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. 2 Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)

(heute geltende Fassung)