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Änderung § 15 WHG vom 01.03.2012

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§ 15 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 15 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1972
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Gehobene Erlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. 2 Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

vorherige Änderung


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 15 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)
- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112)




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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 15 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)
- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112)

(heute geltende Fassung) 

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