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Änderung § 15 WHG vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 WHG, alle Änderungen durch Bekanntmachung LRAbwBek am 1. März 2010 und Änderungshistorie des WHG

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§ 15 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 15 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Gehobene Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 15 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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