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Änderung § 87 WHG vom 01.03.2010

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§ 87 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 87 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 970
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Wasserbuch


(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:

(Text neue Fassung)

(2) 1 In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:

1. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,

2. Wasserschutzgebiete,

3. Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

vorherige Änderung nächste Änderung

Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.

(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.



2 Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.

(3) 1 Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. 2 Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.

(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

vorherige Änderung

 



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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 87 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)

 

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