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Änderung § 71 WHG vom 26.03.2010

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§ 71 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2010 geltenden Fassung
§ 71 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1501
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung


Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501)

 (keine frühere Fassung vorhanden)