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Änderung § 4 WHG vom 24.12.2010

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§ 4 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2010 geltenden Fassung
§ 4 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 13.04.2011 BGBl. I S. 606
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. 2 Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,

2. zum Ausbau eines Gewässers.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.



(4) 1 Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. 2 Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

vorherige Änderung

 



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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Hessen siehe B. v. 13. April 2011 (BGBl. I S. 606)

 

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