Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45j WHG vom 14.10.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MeeresStrategieRLUG am 14. Oktober 2011 und Änderungshistorie des WHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45j WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
§ 45j WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45j Überprüfung und Aktualisierung


vorherige Änderung

 


Die Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.


Anzeige