Änderung § 45j WHG vom 14.10.2011

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§ 45j WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
§ 45j WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986

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§ 45j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45j Überprüfung und Aktualisierung


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Die Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.




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