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Änderung § 72 WHG vom 01.08.2013

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§ 72 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 72 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Hochwasser


(Text alte Fassung)

Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser.

(Text neue Fassung)

1 Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. 2 Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.


 
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