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Änderung § 71 WHG vom 08.08.2013

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§ 71 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.08.2013 geltenden Fassung
§ 71 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.08.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 19.02.2014 BGBl. I S. 113

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung


(Text alte Fassung)

Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501)

(Text neue Fassung)

1 Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. 2 Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3 Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 113)

- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501)


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