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Änderung § 25 WHG vom 01.03.2012

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§ 25 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 25 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 19.02.2015 BGBl. I S. 153
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Gemeingebrauch


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf

(Text neue Fassung)

1 Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. 2 Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. 3 Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf

1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,

2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

vorherige Änderung


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 25 Satz 3 Nr. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)




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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 25 Satz 3 Nr. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)

(heute geltende Fassung)