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Änderung § 45i WHG vom 05.04.2017

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§ 45i WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 45i WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 122 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45i Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht

1. Zusammenfassungen der Entwürfe

a) der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum 15. Oktober 2011,

b) der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum 15. Oktober 2013 und

2. Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 bis zum 31. März 2015.

(Text alte Fassung)

2 Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. 3 Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(Text neue Fassung)

2 Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. 3 Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.



 

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