Änderung § 38a WHG vom 30.06.2020

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§ 38a WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 38a WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1408
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern


vorherige Änderung

 


(1) 1 Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes von 5 Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. 2 Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. 3 Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. 4 Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des 30. Juni 2020.

(2) 1 Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt. 2 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt die Linie des Mittelwasserstandes, sofern das Landesrecht diesen Bezugspunkt vorsieht und schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.




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