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Zitierungen von § 107 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
Artikel 1 WHGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen." 3. In § 107 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ist eine Anlage im ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 2 IndEmissRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen ... d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7. 5. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt: „§ 107 Übergangsbestimmung für industrielle ... 5. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt: „§ 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen ...

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3901
Artikel 2 BImSchGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen". b) Nach der Angabe zu § 107 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 108 Übergangsbestimmung ... eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt." 7. Nach § 107 wird folgender § 108 angefügt: „§ 108 Übergangsbestimmung ...
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