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Synopse aller Änderungen des WHG am 29.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Januar 2017 durch Artikel 4 des UStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2017 geltenden Fassung
WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen


(1) 1 Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. 2 Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. 3 Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen.

(2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen.

(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung zugrunde zu legen.

(4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben unberührt.


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