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§ 6 - Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)

G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2625 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 07.08.2009; FNA: 772-6 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 6 Akkreditierungssymbol



(1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol).

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

1.
die Gestaltung und den Schutz des Akkreditierungssymbols,

2.
Einzelheiten der Verwendung des Akkreditierungssymbols und

3.
die Nutzungsrechte für das Akkreditierungssymbol.





 

Frühere Fassungen von § 6 AkkStelleG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 356 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 AkkStelleG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AkkStelleG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkkStelleG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Akkreditierungssymbolverordnung (SymbolVO)
V. v. 15.12.2009 BGBl. I S. 3870
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 356 10. ZustAnpV Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
...  1. In § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 und 4 und Absatz 7, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...