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§ 10 - Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)

G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2625 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 07.08.2009; FNA: 772-6 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 10 Voraussetzungen und Durchführung der Beleihung



(1) 1Die Beleihung ist nur zulässig, wenn

1.
die zu beleihende juristische Person des Privatrechts die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Akkreditierungsstelle bietet, insbesondere die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfüllt,

2.
der Bund an der zu beleihenden juristischen Person des Privatrechts zu zwei Dritteln beteiligt ist oder der Bund und die Länder, soweit letztere dies wünschen, zu jeweils einem Drittel an der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind und

3.
1die zu beleihende juristische Person des Privatrechts einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat, der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft. 2Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen, dass zwei Drittel der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis erteilenden Behörden sind, berufen werden. 3Dazu sind den in § 8 Absatz 1 genannten Bundesministerien entsprechende Entsenderechte einzuräumen, die sie unter Einbeziehung der nach § 5 Absatz 8 zuständigen Fachbeiräte ausüben.

2Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht.

(2) Die zu beleihende juristische Person des Privatrechts muss für die Akkreditierungsstelle über eine angemessene Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens 10 Millionen Euro verfügen.

(3) 1Die Beleihung kann erstmals zum Ablauf des fünften Jahres nach Wirksamwerden der Beleihung mit einer Frist von zwei Jahren beendet werden. 2Nach Ablauf des fünften Jahres kann die Beleihung jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren beendet werden. 3Haben die Voraussetzungen für die Beleihung nicht vorgelegen oder sind sie nachträglich entfallen, kann die Beleihung jederzeit beendet werden.

(4) Wird die Beleihung nach Absatz 3 Satz 3 beendet, besteht kein Anspruch auf Ausgleich.



 

Zitierungen von § 10 AkkStelleG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AkkStelleG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkkStelleG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AkkStelleG Beleihung oder Errichtung (vom 27.06.2020)
... mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere ... eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 39 BDSG Akkreditierung
... die Deutsche Akkreditierungsstelle. § 2 Absatz 3 Satz 2, § 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Akkreditierungsstellengesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Datenschutz als ein dem Anwendungsbereich des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 356 10. ZustAnpV Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
... und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen." b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und ...