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Synopse aller Änderungen des AkkStelleG am 29.07.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2022 durch Artikel 9 des 2. WindSeeGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AkkStelleG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AkkStelleG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | AkkStelleG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Akkreditierung § 1a Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle § 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle § 3 Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen § 4 Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 5 Akkreditierungsbeirat § 6 Akkreditierungssymbol | |
(Text alte Fassung) § 7 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 7 Vorschuss auf Gebühren |
§ 8 Beleihung oder Errichtung § 9 Aufsicht § 10 Voraussetzungen und Durchführung der Beleihung § 11 Aufsicht über die Geschäftsleitung § 12 Bußgeldvorschriften § 13 Übergangsbestimmungen § 13a Verkündung von Rechtsverordnungen § 14 Inkrafttreten | |
§ 7 (aufgehoben) | § 7 Vorschuss auf Gebühren |
Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird. |
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