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Synopse aller Änderungen des AkkStelleG am 29.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2022 durch Artikel 9 des 2. WindSeeGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AkkStelleG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AkkStelleG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
AkkStelleG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Akkreditierung
§ 1a Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle
§ 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle
§ 3 Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen
§ 4 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 5 Akkreditierungsbeirat
§ 6 Akkreditierungssymbol
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 7 Vorschuss auf Gebühren
§ 8 Beleihung oder Errichtung
§ 9 Aufsicht
§ 10 Voraussetzungen und Durchführung der Beleihung
§ 11 Aufsicht über die Geschäftsleitung
§ 12 Bußgeldvorschriften
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 13a Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 14 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 (aufgehoben)




§ 7 Vorschuss auf Gebühren


vorherige Änderung

 


Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.