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§ 5 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 5 Honorarzonen



(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1.
Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,

2.
Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,

3.
Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,

4.
Honorarzone IV: überdurchschnittliche Planungsanforderungen,

5.
Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1.
Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,

2.
Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,

3.
Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1.
Honorarzone I: durchschnittliche Planungsanforderungen,

2.
Honorarzone II: hohe Planungsanforderungen.

(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.



 

Zitierungen von § 5 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 HOAI (zu § 5 Absatz 4 Satz 2) Objektlisten