(1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach §
1 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs.