(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:
- 1.
- Landschafts- und Grünordnungspläne,
- 2.
- Landschaftsrahmenpläne,
- 3.
- Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.