Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 44 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 44 Anwendungsbereich



Verkehrsanlagen umfassen:

1.
Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,

2.
Anlagen des Schienenverkehrs,

3.
Anlagen des Flugverkehrs.

Anzeige


 

Zitierungen von § 44 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 HOAI Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen
... bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt: Honorartafel zu § 47 Absatz 1 - Verkehrsanlagen (Anwendungsbereich ... Honorartafel zu § 47 Absatz 1 - Verkehrsanlagen (Anwendungsbereich des § 44 ) Abrechenbare Kosten Euro  ...