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Anlage 1 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Inhaltsübersicht

1.1
Leistung Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.2
Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

1.2
Leistungen für Thermische Bauphysik

1.2.1
Anwendungsbereich

1.2.2
Wärmeschutz

1.3
Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

1.3.1
Schallschutz

1.3.2
Bauakustik

1.3.3
Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik

1.3.4
Raumakustik

1.3.5
Raumakustische Planung und Überwachung

1.3.6
Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

1.3.7
Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung

1.4
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

1.4.1
Anwendungsbereich

1.4.2
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

1.4.3
Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

1.5 Vermessungstechnische Leistungen

 
1.5.1
Anwendungsbereich

1.5.2
Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

1.5.3
Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

1.5.4
Leistungsbild Entwurfsvermessung

1.5.5
Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

1.5.6
Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

1.5.7
Leistungsbild Bauvermessung

1.5.8
Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung

1.1
Leistung Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2 bewertet werden:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozentsätzen der Honorare
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs
3
2.Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und
zusammenfassende Darstellung
30
3.Konfliktanalyse und Alternativen 20
4.Vorläufige Fassung der Studie 40
5.Endgültige Fassung der Studie 7


 
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 GrundleistungenBesondere Leistungen
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterla-
gen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen
Ortsbesichtigungen
 
2.Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und ört-
licher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen,
insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Ge-
ländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer,
Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und
deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile
und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und
Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der Sachgüter und des kulturellen Erbes
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen
und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege
Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbe-
lastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbe-
lastung) von Natur und Landschaft
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und
der -bewertung in Text und Karte
Einzeluntersuchungen zu
natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu
sozioökonomischen Fragestellungen
Sonderkartierungen
Prognosen
Ausbreitungsberechnungen
Beweissicherung
Aktualisierung der Planungsgrundlagen
Untersuchen von Sekundäreffekten
außerhalb des Untersuchungsgebiets
3.Konfliktanalyse und Alternativen
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen
Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfind-
lichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten
umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechsel-
wirkungen zwischen den betroffenen Faktoren
Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu
untersuchenden Alternativen
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte
 
4.Vorläufige Fassung der Studie
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile
der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich
unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermei-
dungs- und/oder Ausgleichsgebots
- des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
- der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
- der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruk-
tur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbe-
reichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)
Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel
der Darstellung
Vorstellen der Planung vor Dritten
Detailausarbeitungen in besonderen
Maßstäben
 b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer
Beeinträchtigungen
c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheiden-
den Alternativen
Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftrag-
geber
 
5.Endgültige Fassung der Studie
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebe-
nen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1 : 5.000
einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung
 


1.1.2
Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

-
mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-
mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,

-
mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,

-
mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;

2.
Honorarzone II:

Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

-
mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-
mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,

-
mit differenzierten Nutzungsansprüchen,

-
mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;

3.
Honorarzone III:

Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

-
mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-
mit stark gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,

-
mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,

-
mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.

(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I

Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2.
Honorarzone II

Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,

3.
Honorarzone III

Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu 9 Punkten.

(4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:

 
Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

Fläche
in ha
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
507.581 9.258 9.258 10.927 10.927 12.604
10010.107 12.340 12.340 14.566 14.566 16.799
25016.423 20.298 20.298 24.167 24.167 28.042
50025.421 31.811 31.811 38.200 38.200 44.589
75033.239 41.956 41.956 50.680 50.680 59.398
1.000 40.422 51.411 51.411 62.401 62.401 73.390
1.250 46.973 60.000 60.000 73.025 73.025 86.051
1.500 53.053 68.210 68.210 83.368 83.368 98.525
1.750 59.684 76.636 76.636 93.581 93.581 110.532
2.000 65.685 84.212 84.212 102.738 102.738 121.264
2.500 76.580 98.160 98.160 119.739 119.739 141.319
3.000 87.159 110.842 110.842 134.526 134.526 158.209
3.500 96.158 121.944 121.944 147.737 147.737 173.524
4.000 104.841 132.208 132.208 159.581159.581 186.948
4.500 112.265 141.635 141.635 171.004 171.004 200.374
5.000 120.003 151.055 151.055 182.112 182.112 213.164
5.500 128.531 160.369 160.369 192.213 192.213 224.051
6.000 136.421 169.266 169.266 202.106 202.106 234.951
6.500 143.688177.900 177.900 212.106 212.106 246.318
7.000 150.318 186.319 186.319 222.320 222.320 258.320
7.500 158.687 196.583 196.583 234.479 234.479 272.375
8.000 166.741 206.318 206.318 245.896 245.896 285.474
8.500 174.474 216.526 216.526 258.585 258.585 300.637
9.000 181.898 226.425 226.425 270.952 270.952 315.479
9.500 189.002 236.503 236.503 284.000 284.000 331.503
10.000 195.790 246.318 246.318 296.846 296.846 347.373


1.2
Leistungen für Thermische Bauphysik

1.2.1
Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.

(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören:

1.
Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,

2.
Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,

3.
Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,

4.
Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,

5.
Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,

6.
Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,

7.
Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.

(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.

1.2.2
Wärmeschutz

(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz 20
2.Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen
Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten
konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen
40
3.Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes 25
4.Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der
Ausführungsplanung und der Vergabe
15
5.Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung -


 
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.

(3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255.646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

 
Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
255.646 5966866868108109909901.1131.113 1.203
500.000 7689129121.1111.1111.398 1.398 1.597 1.597 1.741
2.500.000 2.083 2.416 2.416 2.853 2.853 3.512 3.512 3.949 3.949 4.281
5.000.000 3.136 3.636 3.636 4.300 4.300 5.297 5.297 5.962 5.962 6.460
25.000.000 12.989 14.436 14.436 16.369 16.369 19.268 19.268 21.200 21.200 22.648
25.564.594 13.267 14.741 14.741 16.709 16.709 19.663 19.663 21.630 21.630 23.104


1.3
Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

1.3.1
Schallschutz

(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

1.
in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und

2.
die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).

(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:

1.
Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und

2.
schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.

(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:

1.
schalltechnische Bestandsaufnahme,

2.
Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,

3.
Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,

4.
Mitwirken bei der Ausführungsplanung und

5.
Abschlussmessungen.

1.3.2
Bauakustik

(1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der
Schallschutzanforderungen
10
2.Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der
Nachweise des Schallschutzes
35
3.Mitwirken bei der Ausführungsplanung 30
4.Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5
5.Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger
Ausführungsarbeiten
20


 
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3 zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt 1.3.3 richten.

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein.

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

1.3.3
Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1.
Honorarzone I:

Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere

-
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;

2.
Honorarzone II:

Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

-
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,

-
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,

-
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,

-
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

-
Universitäten und Hochschulen,

-
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

-
Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,

-
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

-
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;

3.
Honorarzone III:

Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

-
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,

-
Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,

-
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,

-
Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,

-
Tonstudios und akustische Messräume.

(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255.646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
255.646 1.766 2.025 2.025 2.329 2.329 2.683
300.000 1.942 2.230 2.230 2.567 2.567 2.961
350.000 2.135 2.451 2.451 2.823 2.823 3.255
400.000 2.323 2.662 2.662 3.071 3.071 3.538
450.000 2.506 2.871 2.871 3.310 3.310 3.809
500.000 2.670 3.062 3.062 3.533 3.533 4.074
750.000 3.462 3.971 3.971 4.580 4.580 5.279
1.000.000 4.171 4.7824.7825.5125.5126.355
1.500.000 5.433 6.229 6.229 7.187 7.187 8.284
2.000.000 6.564 7.527 7.527 8.685 8.685 10.009
2.500.000 7.605 8.724 8.724 10.065 10.065 11.604
3.000.000 8.581 9.844 9.844 11.351 11.351 13.086
3.500.000 9.501 10.898 10.898 12.570 12.570 14.487
4.000.000 10.382 11.905 11.905 13.734 13.734 15.828
4.500.000 11.224 12.876 12.876 14.848 14.848 17.114
5.000.000 12.034 13.803 13.803 15.923 15.923 18.355
7.500.000 15.740 18.053 18.053 20.822 20.822 24.000
10.000.000 19.061 21.864 21.864 25.213 25.213 29.068
15.000.000 24.957 28.628 28.628 33.017 33.017 38.060
20.000.000 30.230 34.676 34.676 39.993 39.993 46.107
25.000.000 35.080 40.237 40.237 46.407 46.407 53.496
25.564.594 35.624 40.860 40.860 47.125 47.125 54.325


1.3.4
Raumakustik

(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

(2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:

1.
raumakustische Planung und Überwachung,

2.
akustische Messungen,

3.
Modelluntersuchungen,

4.
Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

1.3.5
Raumakustische Planung und Überwachung

(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts,
Festlegen der raumakustischen Anforderungen
20
2.Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs 35
3.Mitwirken bei der Ausführungsplanung 25
4.Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5
5.Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger
Ausführungsarbeiten
15


 
(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten.

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraums sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein.

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

1.3.6
Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

(1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

1.
Honorarzone I:

Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;

2.
Honorarzone II:

Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;

3.
Honorarzone III:

Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;

4.
Honorarzone IV:

Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;

5.
Honorarzone V:

Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale können sein:

1.
Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2.
Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3.
Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4.
akustische Nutzungsart des Innenraums,

5.
Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51.129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:

 
Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
51.129 1.192 1.552 1.552 1.912 1.912 2.267 2.267 2.627 2.627 2.987
100.000 1.370 1.783 1.783 2.192 2.192 2.605 2.605 3.014 3.014 3.428
150.000 1.546 2.010 2.010 2.473 2.473 2.930 2.930 3.394 3.394 3.858
200.000 1.712 2.224 2.224 2.742 2.742 3.255 3.255 3.773 3.773 4.287
250.000 1.877 2.439 2.439 3.007 3.007 3.570 3.570 4.138 4.138 4.700
300.000 2.047 2.659 2.659 3.271 3.271 3.883 3.883 4.496 4.496 5.108
350.000 2.198 2.860 2.860 3.521 3.521 4.182 4.182 4.844 4.844 5.506
400.000 2.356 3.062 3.062 3.769 3.769 4.479 4.479 5.185 5.185 5.892
450.000 2.516 3.266 3.266 4.021 4.021 4.772 4.772 5.526 5.526 6.277
500.000 2.662 3.461 3.461 4.260 4.260 5.063 5.063 5.863 5.863 6.662
750.000 3.403 4.423 4.423 5.437 5.437 6.458 6.458 7.472 7.472 8.493
1.000.000 4.104 5.334 5.334 6.564 6.564 7.798 7.798 9.028 9.028 10.258
1.500.000 5.454 7.086 7.086 8.719 8.719 10.355 10.355 11.988 11.988 13.619
2.000.000 6.745 8.768 8.768 10.787 10.787 12.811 12.811 14.828 14.828 16.851
2.500.000 7.997 10.396 10.396 12.794 12.794 15.193 15.193 17.591 17.591 19.989
3.000.000 9.226 11.994 11.994 14.762 14.762 17.525 17.525 20.293 20.293 23.060
3.500.000 10.434 13.561 13.561 16.693 16.693 19.818 19.818 22.949 22.949 26.077
4.000.000 11.625 15.109 15.109 18.594 18.594 22.083 22.083 25.568 25.568 29.052
4.500.000 12.799 16.636 16.636 20.473 20.473 24.317 24.317 28.153 28.153 31.991
5.000.000 13.961 18.151 18.151 22.336 22.336 26.527 26.527 30.711 30.711 34.901
7.500.000 19.644 25.534 25.534 31.426 31.426 37.318 37.318 43.209 43.209 49.100
7.669.378 20.028 26.035 26.035 32.041 32.041 38.048 38.048 44.054 44.054 50.061


1.3.7
Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung

Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

(1) Honorarzone I:

 
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;

(2) Honorarzone II:

 
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m³, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1.000 m³, Großraumbüros;

(3) Honorarzone III:

 
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1.500 m³, Filmtheater und Kirchen über 1.000 bis 3.000 m³, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3.000 m³;

(4) Honorarzone IV:

 
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1.500 m³, Mehrzweckhallen bis 3.000 m³, Filmtheater und Kirchen über 3.000 m³;

(5) Honorarzone V:

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3.000 m³, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.

1.4
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

1.4.1
Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.

(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen:

1.
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,

2.
Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,

3.
Durchführen von Labor- und Feldversuchen,

4.
Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,

5.
Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind,

6.
Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,

7.
Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,

8.
Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,

9.
Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.

1.4.2
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Klären der Aufgabenstellung; Ermittlung der Baugrund-
verhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen
und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;
15
2.Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie
der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungs-
bereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung;
Festlegen der Bodenkennwerte;
35
3.Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen
Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentab-
messungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung
der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen
für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung
nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur
Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des
Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf
Nachbarbauwerke.
50


 
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.

(3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.

(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.

(6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

1.4.3
Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1.
Honorarzone I:

Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

2.
Honorarzone II:

Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

3.
Honorarzone III:

Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

4.
Honorarzone IV:

Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

5.
Honorarzone V:

Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.

(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Honorare für die in Punkt 1.4.1 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51.129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:

 
Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
51.129 5249459451.361 1.361 1.783 1.783 2.199 2.199 2.621
75.000 6441.140 1.140 1.629 1.629 2.124 2.124 2.614 2.614 3.110
100.000 7501.307 1.307 1.863 1.863 2.416 2.416 2.971 2.971 3.529
150.000 9221.584 1.584 2.241 2.241 2.903 2.903 3.560 3.560 4.222
200.000 1.077 1.824 1.824 2.570 2.570 3.310 3.310 4.056 4.056 4.802
250.000 1.207 2.025 2.025 2.844 2.844 3.666 3.666 4.486 4.486 5.304
300.000 1.333 2.218 2.218 3.103 3.103 3.984 3.984 4.870 4.870 5.755
350.000 1.445 2.387 2.387 3.329 3.329 4.275 4.275 5.216 5.216 6.158
400.000 1.550 2.548 2.548 3.544 3.544 4.538 4.538 5.534 5.534 6.531
450.000 1.646 2.693 2.693 3.740 3.740 4.786 4.786 5.833 5.833 6.882
500.000 1.739 2.831 2.831 3.928 3.928 5.020 5.020 6.118 6.118 7.211
750.000 2.149 3.445 3.445 4.743 4.743 6.035 6.035 7.332 7.332 8.627
1.000.000 2.510 3.969 3.969 5.429 5.429 6.887 6.887 8.346 8.346 9.805
1.500.000 3.099 4.825 4.825 6.551 6.551 8.281 8.281 10.007 10.007 11.733
2.000.000 3.610 5.554 5.554 7.502 7.502 9.446 9.446 11.395 11.395 13.339
2.500.000 4.056 6.189 6.189 8.323 8.323 10.461 10.461 12.594 12.594 14.727
3.000.000 4.462 6.763 6.763 9.063 9.063 11.364 11.364 13.664 13.664 15.964
3.500.000 4.840 7.291 7.291 9.742 9.742 12.194 12.194 14.644 14.644 17.095
4.000.000 5.191 7.780 7.780 10.366 10.366 12.957 12.957 15.543 15.543 18.134
4.500.000 5.519 8.238 8.238 10.956 10.956 13.670 13.670 16.388 16.388 19.107
5.000.000 5.834 8.676 8.676 11.513 11.513 14.352 14.352 17.189 17.189 20.030
7.500.000 7.224 10.570 10.570 13.916 13.916 17.262 17.262 20.607 20.607 23.954
10.000.000 8.404 12.169 12.169 15.934 15.934 19.698 19.698 23.463 23.463 27.227
15.000.000 10.395 14.832 14.832 19.270 19.270 23.707 23.707 28.145 28.145 32.582
20.000.000 12.098 17.083 17.083 22.067 22.067 27.058 27.058 32.043 32.043 37.027
25.000.000 13.606 19.060 19.060 24.518 24.518 29.973 29.973 35.432 35.432 40.886
25.564.594 13.774 19.280 19.280 24.792 24.792 30.297 30.297 35.809 35.809 41.316


1.5 Vermessungstechnische Leistungen

1.5.1
Anwendungsbereich

(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

1.
Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

2.
Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

3.
Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.

1.5.2
Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.

(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und

1.
bei Gebäuden nach § 32,

2.
bei Ingenieurbauwerken nach § 41,

3.
bei Verkehrsanlagen nach § 45.

(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

1. bis zu 511.292 Euro 40 Prozent,
2. über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro 35 Prozent,
3. über 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro 30 Prozent,
4. über 2.556.459 Euro 25 Prozent.


 
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden.

1.5.3
Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1.
Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr geringer Behinderung durch Verkehr,

-
sehr geringer Topographiedichte;

2.
Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

-
guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
geringer Behinderung durch Verkehr,

-
geringer Topographiedichte;

3.
Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

-
durchschnittlicher Topographiedichte;

4.
Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

-
überdurchschnittlicher Topographiedichte;

5.
Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

 
-
mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr hoher Behinderung durch Verkehr,

-
sehr hoher Topographiedichte.

(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

1.
Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,

2.
Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,

3.
Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,

4.
Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,

5.
Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.4
Leistungsbild Entwurfsvermessung

(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8 bewertet werden:

 Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1. Grundlagenermittlung3
2. Geodätisches Festpunktfeld 15
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne 52
4. Absteckungsunterlagen15
5. Absteckung für Entwurf 5
6. Geländeschnitte10


 
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 GrundleistungenBesondere Leistungen
1.Grundlagenermittlung
Einholen von Informationen und Beschaffen von
Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen
Ortsbesichtigung
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den
Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
Schriftliches Einholen von
Genehmigungen zum Betreten von
Grundstücken, zum Befahren von
Gewässern und für anordnungs-
bedürftige Verkehrssicherungs-
maßnahmen
2.Geodätisches Festpunktfeld
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten-
und Höhenverzeichnisses
Netzanalyse und Messprogramm
für Grundnetze hoher Genauigkeit
Vermarken bei besonderen
Anforderungen
Bau von Festpunkten und Signalen
3.Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne
Topographische/Morphologische Geländeaufnahme
(terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von
Zwangspunkten
Auswerten der Messungen/Luftbilder
Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im
Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der
Katasterinformation
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
Erstellen eines digitalen Geländemodells
Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln
und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
Liefern aller Messdaten in digitaler Form
Orten und Aufmessen des
unterirdischen Bestandes
Vermessungsarbeiten Untertage,
unter Wasser oder bei Nacht
Maßnahmen für umfangreiche
anordnungsbedürftige Verkehrs-
sicherung
Detailliertes Aufnehmen bestehender
Objekte und Anlagen außerhalb
normaler topographischer Aufnahmen
wie z. B. Fassaden und Innenräume
von Gebäuden
Eintragen von Eigentümerangaben
Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Aufnahmen über den Planungsbereich
hinaus
Ausarbeiten der Lagepläne entspre-
chend der rechtlichen Bedingungen für
behördliche Genehmigungsverfahren
Erfassen von Baumkronen
4.Absteckungsunterlagen
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und
Erstellen von Absteckungsunterlagen
Durchführen von Optimierungs-
berechnungen im Rahmen der
Baugeometrie (Flächennutzung,
Abstandsflächen, Fahrbahndecken)
5.Absteckung für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit
Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für
Erörterungsverfahren
 
6.Geländeschnitte
Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus
terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen
 


1.5.5
Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.

(2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

1.5.6
Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1.
Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,

-
sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

2.
Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

-
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
geringer Behinderung durch den Verkehr,

-
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

3.
Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

-
durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,

-
durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

4.
Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

5.
Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,

-
sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.

(2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.7
Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8 bewertet werden:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Baugeometrische Beratung 2
2.Absteckung für die Bauausführung 14
3.Bauausführungsvermessung66
4.Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung 18


 
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 GrundleistungenBesondere Leistungen
1.Baugeometrische Beratung
Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die
erforderlichen Genauigkeiten
Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs-
und Benennungssystems
Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und
Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die
Baustelleneinrichtung
Erstellen von vermessungs-
technischen Leistungsbeschreibungen
Erarbeiten von Organisationsvor-
schlägen über Zuständigkeiten,
Verantwortlichkeit und Schnittstellen
der Objektvermessung
2.Absteckung für Bauausführung
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit
Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte
und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende
Unternehmen
 
3.Bauausführungsvermessung
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunkt-
feldes
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und
Achspunkten
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden
Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen
des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen
Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung
als Grundlage für den Bestandplan
Absteckungen unter
Berücksichtigung von belastungs-
und fertigungstechnischen
Verformungen
Prüfen der Maßgenauigkeit von
Fertigteilen
Aufmaß von Bauleistungen, soweit
besondere vermessungstechnische
Leistungen gegeben sind
Herstellen von Bestandsplänen
Ausgabe von Baustellenbestands -
Plänen während der Bauausführung
Fortführen der vermessungstechni-
schen Bestandspläne nach Abschluss
der Grundleistungen
4.Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Mes-
sungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen
Fertigen von Messprotokollen
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen
an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden
Objekts
Prüfen der Mengenermittlungen
Einrichten eines geometrischen
Objektinformationssystems
Planen und Durchführen von
langfristigen vermessungstechnischen
Objektüberwachungen im Rahmen
der Ausführungskontrolle baulicher
Maßnahmen
Vermessungen für die Abnahme von
Bauleistungen, soweit besondere
vermessungstechnische Anforderun-
gen gegeben sind


 
(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.

1.5.8
Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung

Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten Grundleistungen ab 51.129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:

 
Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
51.129 2.250 2.643 2.643 3.037 3.037 3.431 3.431 3.825 3.825 4.219
100.000 3.325 3.826 3.826 4.327 4.327 4.829 4.829 5.330 5.330 5.831
150.000 4.320 4.931 4.931 5.542 5.542 6.153 6.153 6.765 6.765 7.376
200.000 5.156 5.826 5.826 6.547 6.547 7.217 7.217 7.939 7.939 8.609
250.000 5.881 6.656 6.656 7.437 7.437 8.212 8.212 8.994 8.994 9.768
300.000 6.547 7.383 7.383 8.219 8.219 9.055 9.055 9.892 9.892 10.728
350.000 7.207 8.098 8.098 9.037 9.037 9.929 9.929 10.867 10.867 11.758
400.000 7.867 8.859 8.859 9.815 9.815 10.809 10.809 11.765 11.765 12.757
450.000 8.527 9.584 9.584 10.630 10.630 11.644 11.644 12.690 12.690 13.747
500.000 9.187 10.299 10.299 11.413 11.413 12.513 12.513 13.625 13.625 14.737
750.000 11.332 12.667 12.667 14.002 14.002 15.336 15.336 16.672 16.672 18.006
1.000.000 13.525 14.977 14.977 16.532 16.532 18.086 18.086 19.642 19.642 21.196
1.500.000 17.714 19.597 19.597 21.592 21.592 23.586 23.586 25.582 25.582 27.576
2.000.000 21.894 24.217 24.217 26.652 26.652 29.086 29.086 31.522 31.522 33.956
2.500.000 26.074 28.837 28.837 31.712 31.712 34.586 34.586 37.462 37.462 40.336
3.000.000 30.254 33.457 33.457 36.772 36.772 40.086 40.086 43.402 43.402 46.716
3.500.000 34.434 38.077 38.077 41.832 41.832 45.586 45.586 49.342 49.342 53.096
4.000.000 38.614 42.697 42.697 46.892 46.892 51.086 51.086 55.282 55.282 59.476
4.500.000 42.794 47.317 47.317 51.952 51.952 56.586 56.586 61.222 61.222 65.856
5.000.000 46.974 51.937 51.937 57.012 57.012 62.086 62.086 67.162 67.162 72.236
7.500.000 67.874 75.037 75.037 82.312 82.312 89.586 89.586 96.862 96.862 104.136
10.000.000 88.672 98.137 98.137 107.612 107.612 117.086 117.086 126.562 126.562 136.036
10.225.838 90.550 100.223 100.223 109.897 109.897 119.571 119.571 129.245 129.245 138.918




 

Zitierungen von Anlage 1 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HOAI Leistungen und Leistungsbilder
... Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt. (2) Leistungen, die zur ...