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§ 4 - Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - (IT-NetzG)

Artikel 4 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2706 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 72 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 18.08.2009, § 3 gilt ab 01.01.2015; FNA: 206-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz



(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:

1.
die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,

2.
die anzubietenden Anschlussklassen,

3.
das Minimum anzubietender Dienste,

4.
die Anschlussbedingungen,

5.
die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,

6.
das Verfahren bei Eilentscheidungen.

(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.



 

Zitierungen von § 4 IT-NetzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IT-NetzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IT-NetzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 IT-NetzG Betrieb
... Der Bund betreibt das Verbindungsnetz. Er setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen nach § 4 Absatz 1 um. (2) Das Koordinierungsgremium überwacht die Umsetzung der gemeinsamen ...