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§ 7 - Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - (IT-NetzG)

Artikel 4 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2706 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 72 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 18.08.2009, § 3 gilt ab 01.01.2015; FNA: 206-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 7 Kosten



(1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes.

(2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres Netzes an das Verbindungsnetz.

(3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu tragen.