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Artikel 7 - Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform (FördRefIIBG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2009 FAG § 1

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 1 Satz 15 werden die folgenden Sätze eingefügt:

 
„Zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach dem Konsolidierungshilfengesetz wird der in Satz 4 genannte Betrag im Jahr 2011 um 266.666.666 Euro und ab dem Jahr 2012 um 400 Millionen Euro erhöht. Entfällt der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, ist der Betrag in Satz 16 nach Maßgabe der Regelung in § 3 des Konsolidierungshilfengesetzes entsprechend anzupassen."



 

Zitierungen von Artikel 7 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FördRefIIBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FördRefIIBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 11 WaBeG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden folgende ...