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Änderung § 1 BSIG vom 25.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 1 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik


(Text alte Fassung)

Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern.

(Text neue Fassung)

1 Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Das Bundesamt ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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