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Änderung § 8e BSIG vom 30.06.2017

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§ 8d BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 8e BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885

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§ 8d Auskunftsverlangen


(Text neue Fassung)

§ 8e Auskunftsverlangen


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3 erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4 nur erteilen, wenn schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers Kritischer Infrastrukturen dem nicht entgegenstehen und durch die Auskunft keine Beeinträchtigung wesentlicher Sicherheitsinteressen zu erwarten ist. 2 Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht gewährt.

(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in Angelegenheiten nach den §§ 8a und 8b wird nur Verfahrensbeteiligten gewährt und dies nach Maßgabe von § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.



(1) 1 Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3 und § 8c Absatz 4 erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4 und § 8c Absatz 4 nur erteilen, wenn schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers Kritischer Infrastrukturen oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und durch die Auskunft keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann. 2 Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht gewährt.

(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur gewährt, wenn schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers Kritischer Infrastrukturen oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und durch den Zugang zu den Akten keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.

(3) Für Betreiber nach
§ 8d Absatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.