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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften (DSÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 TKG § 93, § 95

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestandsdaten oder Verkehrsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend."

2.
§ 95 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden, wenn dem Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten ohne die Einwilligung nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DSÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821
Artikel 2 BSIStG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 109 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, wird wie folgt ...