§ 1 - Gegenproben-Verordnung (GPV)

Artikel 1 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 20.08.2009, § 8 ab 01.01.2010; FNA: 2125-44-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Grundsatz



Zur Untersuchung von in § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bezeichneten Gegen- oder Zweitproben, ausgenommen Futtermittel, sind nur solche private Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, durch eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 zugelassen sind.



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