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Anlage 1 - Gegenproben-Verordnung (GPV)

Artikel 1 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 20.08.2009, § 8 ab 01.01.2010; FNA: 2125-44-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Prüfung der Unverletztheit des amtlichen Siegels und der Veränderungen der Gegen- oder Zweitprobe bzw. ihrer Verpackung,

2.
Identifizierung und Zustandsbeschreibung der Gegen- oder Zweitprobe, so dass ihre Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann,

3.
Festlegung des fachlichen Untersuchungsziels und dessen Umfangs,

4.
bevorzugte Anwendung von Untersuchungsverfahren der amtlichen Sammlung nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, falls diese für den Untersuchungszweck zur Verfügung stehen; Anwendung davon abweichender Untersuchungsverfahren nur in begründeten Fällen, wenn die Gleichwertigkeit unter Beachtung von Qualitätskriterien nachgewiesen wird; dabei Angabe der verwendeten Untersuchungsverfahren,

5.
Zusammenfassung und Freigabe der Einzelergebnisse aus Untersuchungen zu Untersuchungsprotokollen entsprechend den Vorgaben der Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2005 in der jeweils gültigen Fassung,

6.
Aufnahme in die Gutachten insbesondere von

a)
Name der oder des Gegenprobensachverständigen,

b)
Angabe der Zulassung gemäß § 3 Absatz 6,

c)
Angabe des Geltungsbereiches der Akkreditierung,

d)
Angabe der Kenn-Nummer des betreffenden Prüflaboratoriums,

e)
technische Angaben zu den Untersuchungsergebnissen entsprechend den Angaben in Prüfberichten akkreditierter Prüflaboratorien,

f)
Beurteilung der für das Gutachten relevanten Werte der Untersuchungsprotokolle,

g)
Kenntlichmachung der im Unterauftrag vergebenen Einzeluntersuchungen sowie Angabe des Namens und der Kenn-Nummer des Unterauftragnehmers,

h)
Erklärung zur Übernahme der fachlichen Gesamtverantwortung für das Gutachten sowie zur unparteilichen Durchführung der Gegenprobenuntersuchungen,

7.
Aufbewahrung der für die Untersuchung und Bewertung der Gegen- oder Zweitprobe relevanten Aufzeichnungen über einen Zeitraum von fünf Jahren,

8.
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, um die erworbenen Kenntnisse zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten; die Teilnahmenachweise sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 
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Zitierungen von Anlage 1 GPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GPV Zulassungsvoraussetzungen
... in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 genannten Anforderungen nachweisen, 2. über ein Prüflaboratorium nach § ...
Anlage 3 GPV (zu § 3 Absatz 5) Verpflichtungserklärung
... der Gegen- oder Zweitprobe zu übernehmen, - keine der in Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 aufgeführten Tätigkeiten als Unterauftrag zu ...