Anlage 3 - Gegenproben-Verordnung (GPV)

Artikel 1 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 20.08.2009, § 8 ab 01.01.2010; FNA: 2125-44-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5) Verpflichtungserklärung


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Herr/Frau..........................

geb.
am:.......... in:...............

verpflichtet sich hiermit

-
zu einer unparteiischen Durchführung der Gegen- oder Zweitprobenuntersuchung,

-
zur Zurückweisung der Gegen- oder Zweitprobe bei Befangenheit,

-
bei der Vergabe von Unteraufträgen darauf zu achten, dass der Unterauftragnehmer in einem gemäß § 5 akkreditierten Prüflaboratorium in Untersuchungsgebieten tätig ist, auf die sich der Unterauftrag erstreckt und über die Fachkompetenz verfügt, die eine sachgerechte Durchführung der im Unterauftrag vergebenen Untersuchungstätigkeit erlaubt. (Unteraufträge in diesem Zusammenhang sind an Externe abgegebene Untersuchungen, deren Ergebnisse in den eigenen Prüfbericht übernommen werden),

-
die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Gegen- oder Zweitprobe zu übernehmen,

-
keine der in Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 aufgeführten Tätigkeiten als Unterauftrag zu vergeben.

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Zitierungen von Anlage 3 GPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 GPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GPV Zulassungsverfahren (vom 05.04.2017)
...  (5) Der Antragsteller unterzeichnet eine Verpflichtungserklärung nach Anlage 3 . Der Antragsteller erhält eine Abschrift der Verpflichtungserklärung.  ...


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