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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (2. EGKTestVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2858 (Nr. 54); Geltung ab 20.08.2009, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der durch Artikel 256 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. August 2009 EGKTestV § 3, § 4, § 5, § 5a, § 5b (neu), § 6, § 7a (neu), § 8, § 9, mWv. 16. September 2009 § 3, mWv. 1. September 2009 § 3

Die Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2199) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „ist" durch das Wort „kann" und das Wort „aufzubringen" durch die Wörter „aufgebracht werden" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b ersetzt:

„(3) Für die Testung der Komponenten und Dienste nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gelten die folgenden Spezifikationen, die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden:

1.
Spezifikation der elektronischen Gesundheitskarte:

a)
Teil 1: Spezifikation der elektronischen Schnittstelle in der Version 2.2.2 mit Stand vom 16. September 2008,

b)
Teil 2: Grundlegende Applikationen in der Version 2.2.1 mit Stand vom 19. Juni 2008,

c)
Teil 3: Äußere Gestaltung in der Version 2.2.0 mit Stand vom 2. Juli 2008,

d)
Spezifikation der Speicherstrukturen der elektronischen Gesundheitskarte für Gesundheitsanwendungen in der Version 1.8.0 mit Stand vom 31. Juli 2009,

2.
Spezifikation des elektronischen Heilberufsausweises:

a)
Teil 1: Kommandos, Algorithmen und Funktionen der Betriebssystemplattform in der Version 2.3.2 mit Stand vom 5. August 2009,

b)
Teil 2: HBA - Anwendungen und Funktionen in der Version 2.3.2 mit Stand vom 5. August 2009,

c)
Teil 3: SMC - Anwendungen und Funktionen in der Version 2.3.2 mit Stand vom 5. August 2009,

abweichendes Inkrafttreten am 16.09.2009

 
 
3.
Spezifikation des Kartenlesegerätes in der Version 2.8.0 mit Stand vom 15. September 2009,

4.
Spezifikation des Konnektors in der Version 3.0.0 mit Stand vom 15. September 2009,

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009

 
 
5.
Netzwerkspezifikation in der Version 2.0.0 mit Stand vom 31. August 2009,

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
6.
Spezifikation des Regelwerks für die Gültigkeitsprüfung der elektronischen Gesundheitskarte in der Version 1.1.0 mit Stand vom 31. Juli 2009.

(3a) Für die Testung der Bereitstellung und Aktualisierung von Daten nach § 291 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf der elektronischen Gesundheitskarte gelten die folgenden Vorgaben, die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden:

abweichendes Inkrafttreten am 16.09.2009

 
 
1.
Fachkonzept Versichertenstammdatenmanagement in der Version 2.9.0 mit Stand vom 15. September 2009,

2.
Facharchitektur Versichertenstammdatenmanagement in der Version 2.7.0 mit Stand vom 15. September 2009.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
(3b) Die Spezifikationen weiterer Komponenten und Dienste nach Absatz 2 Satz 1 einschließlich der Fachkonzepte und Facharchitekturen werden im Verfahren nach § 6 festgelegt; das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen der in den Absätzen 3 und 3a sowie der in diesem Absatz genannten Festlegungen. Über das Vorliegen wesentlicher Änderungen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009

 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „mit Stand vom 15. September 2006" durch die Wörter „in der Version 1.7.0 mit Stand vom 31. August 2009" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

2.
§ 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Spätestens ab dem vierten Abschnitt sind für die Versicherten organisatorische und technische Verfahren zur Fernübertragung elektronischer Verordnungen, organisatorische und technische Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Rechte sowie mobile serverunabhängige Speicher- und Verarbeitungsmedien anzubieten und technikoffen zu testen; die Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sowie für die Umsetzung werden von der Gesellschaft für Telematik erarbeitet und im Verfahren nach § 6 festgelegt."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In der vierten Stufe werden in bis zu drei Testregionen die Tests der dritten Stufe auf bis zu 100.000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer erweitert; Tests der dritten Stufe werden nach Beginn der vierten Stufe nur noch in den übrigen Testregionen der dritten Stufe fortgeführt. Die in den Testregionen der vierten Stufe verantwortlichen Vertragspartner und die dort zuständigen Organisationen der Leistungserbringer sowie die Gesellschaft für Telematik wirken darauf hin, dass in den Testregionen der vierten Stufe alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren sowie alle Krankenhäuser und Notfallambulanzen nach § 291a Absatz 7a Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich über die von der Gesellschaft für Telematik für den Wirkbetrieb zugelassenen Kartenlesegeräte verfügen. Die teilnehmenden Kostenträger statten unverzüglich die bei ihnen Versicherten in den Testregionen der vierten Stufe mit elektronischen Gesundheitskarten aus. Sie wählen aus dem Kreis der mit elektronischen Gesundheitskarten ausgestatteten Versicherten geeignete Versicherte aus, die ihre Einwilligung zur Teilnahme am Test der vierten Stufe erklärt haben. Zur Vorbereitung der Tests der vierten Stufe nutzen die in Satz 2 genannten Leistungserbringer und die teilnehmenden Versicherten die Kartenlesegeräte und elektronischen Gesundheitskarten für die Anwendung nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Ergebnisse der Tests sind in den nachfolgenden Testabschnitten und Teststufen zu berücksichtigen."

bb)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Die Ergebnisse der Tests" durch das Wort „Sie" ersetzt.

4.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Diensten" die Wörter „einschließlich der elektronischen Heilberufsausweise und der elektronischen Berufsausweise" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; § 3 Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „vergeben" die Wörter „oder Konzessionen zu erteilen" angefügt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Konzessionserteilung erfolgt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Vor der Erteilung von Konzessionen durch beauftragte Organisationen nach Satz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Möglichkeit zur Erteilung einer Konzession ist von der Gesellschaft für Telematik in angemessener Art und Weise bekannt zu machen; über die Bekanntmachung hat die Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite zu informieren."

c)
Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:

„(6) Die Gesellschaft für Telematik beschafft

1.
die zur Durchführung der Stufen nach § 5 Absatz 2 und 3 erforderliche Ausstattung sowie

2.
die für die Teilnahme an den Tests erforderliche Ausstattung der Leistungserbringer mit Ausnahme der elektronischen Heilberufsausweise und der elektronischen Berufsausweise.

Absatz 5 gilt entsprechend; die hierfür erforderlichen Verfahren sind unverzüglich einzuleiten.

(7) Soweit die in den Testverfahren eingesetzten Software- und Hardwareprodukte anzupassen sind, hat die Gesellschaft für Telematik hierüber Verträge mit den beteiligten Unternehmen zu schließen.

(8) Die Gesellschaft für Telematik unterstützt die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Sie kann hierzu mit den Zertifizierungsdiensteanbietern für die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise Verträge schließen."

5.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

„§ 5b Projektorganisation

(1) Zur Durchführung der Testmaßnahmen hat die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik einen Projektmanagementplan im Benehmen mit den Gesellschaftern der Gesellschaft für Telematik zu erstellen, fortzuschreiben und die erforderlichen Projektgremien einzurichten. Die Projektorganisation ist nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 zu gestalten.

(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik hat alle Entscheidungen inhaltlich vorzubereiten, den Projektgremien vorzulegen und Fristen festzulegen, in denen die Entscheidungen zu treffen sind; sie kann mit den jeweils zuständigen Organisationen der Leistungserbringer und Kostenträger die Durchführung von Teilaufgaben vereinbaren.

(3) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik hat einen Projektausschuss einzurichten, der die Entscheidungen zur operativen Projektdurchführung trifft. Mitglieder des Projektausschusses sind die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik, von ihr benannte Personen, die von den Organisationen der Leistungserbringer und Kostenträger als vertretungsberechtigt vorgeschlagen werden, sowie drei Vertreter der Testregionen, die von den Ländern benannt werden. Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik führt den Vorsitz. Entscheidungen im Projektausschuss werden einstimmig getroffen; stimmberechtigt sind die Vertreter der Testregionen sowie die Mitglieder, deren Organisationen am Test teilnehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik können an den Sitzungen des Projektausschusses beratend teilnehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Projektausschuss Angelegenheiten, die die Durchführung der Testmaßnahmen betreffen, zur Befassung vorlegen.

(4) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik hat ein Schlichtungsgremium einzurichten, das die Entscheidungen trifft, die im Projektausschuss nicht getroffen wurden. Das Schlichtungsgremium besteht aus vier in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen mit jeweils einer Stimme und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit vier Stimmen. Die Vertreter der Leistungserbringer werden von den in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen einstimmig benannt. Kommt eine Benennung innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung nicht zustande, benennen die vier Leistungserbringerorganisationen mit den höchsten Geschäftsanteilen in der Gesellschaft für Telematik jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter. Bei gleichen Geschäftsanteilen benennt die Organisation der Leistungserbringer eine Vertreterin oder einen Vertreter, die die meisten am Test teilnehmenden Leistungserbringer vertritt. Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik führt ohne Stimmrecht den Vorsitz des Schlichtungsgremiums. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der bei Stimmengleichheit entscheidet. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Länder, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik können an den Sitzungen des Schlichtungsgremiums beratend teilnehmen. Weitere beratende Teilnehmer können von der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik benannt werden.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Entscheidungen des Projektausschusses und des Schlichtungsgremiums beanstanden. Die Beanstandung muss innerhalb von fünf Werktagen nach Vorlage der Entscheidung beim Bundesministerium für Gesundheit erfolgen. Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben oder kommen Entscheidungen im Schlichtungsgremium nicht innerhalb der von der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik gesetzten Frist zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidungen unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Bei Abstimmungsbedarf zu speziellen Fragen lädt die Gesellschaft für Telematik auf Weisung des Bundesministeriums für Gesundheit zu einer Sondersitzung des Projektausschusses und weiterer Sachverständiger ein.

(6) Die Entscheidungen des Projektausschusses und des Schlichtungsgremiums sind für die Projektteilnehmer verbindlich und werden von der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik umgesetzt.

(7) Der Projektmanagementplan nach Absatz 1 ist dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung vorzulegen und wird wirksam, wenn er vom Bundesministerium für Gesundheit nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage beanstandet wird. Wird der Projektmanagementplan nicht vorgelegt oder werden die Beanstandungen nach Satz 1 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Projektmanagementplan fest. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Festlegung unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Bei Fortschreibung des Projektmanagementplans gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(8) Werden die Projektgremien nicht innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung eingerichtet, trifft das Bundesministerium für Gesundheit anstelle der Projektgremien die Entscheidungen. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidungen unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten."

6.
Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung der Festlegungen unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten."

7.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Schulungsmaßnahmen

Die Gesellschaft für Telematik hat zur Information der an den Tests teilnehmenden Leistungserbringer in Abstimmung mit den verantwortlichen Vertragspartnern in den Testregionen sowie den in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen Schulungsunterlagen zu erstellen und Schulungsmaßnahmen durchzuführen."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Entwicklung, der Aufbau und der Betrieb der zentralen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur,".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die für die Ausstattung der Leistungserbringer anfallenden testbedingten Kosten einschließlich der Anpassungskosten nach § 5a Absatz 7,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit den teilnehmenden Leistungserbringern für die testbedingte Ausstattung Kosten entstehen, erhalten sie aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik eine Pauschale. Für den testbedingten Zusatzaufwand erhalten alle Leistungserbringer eine Grundpauschale und darüber hinaus nutzungsbezogene Zuschläge. Ebenso erhalten die verantwortlichen Vertragspartner in den Testregionen aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik zur Finanzierung technischer Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 eine Pauschale. Die Höhe der Pauschalen und der nutzungsbezogenen Zuschläge sowie die Einzelheiten der Auszahlungsvoraussetzungen werden von der Gesellschaft für Telematik einheitlich für alle Testregionen festgelegt. Die Festlegungen nach Satz 4 sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen und werden wirksam, wenn sie vom Bundesministerium für Gesundheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage beanstandet werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe der Pauschalen und nutzungsbezogenen Zuschläge sowie die Auszahlungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzten Frist fest oder werden die Beanstandungen nach Absatz 2 Satz 5 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Satz 1 unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „, die Kosten der elektronischen Heilberufsausweise von den zuständigen Berufsorganisationen" gestrichen.

d)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und elektronische Heilberufsausweise" gestrichen.

9.
§ 9 Satz 3 wird aufgehoben.


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit er sich auf § 3 Absatz 3 Nummer 5 bezieht sowie Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa treten am 1. September 2009 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt, soweit er sich auf § 3 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 sowie auf § 3 Absatz 3a Nummer 1 und Nummer 2 bezieht, am 16. September 2009 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. August 2009.