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§ 10 - Medien-Fortbildungsverordnung (MedienFortbV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894, 3538 (Nr. 56); aufgehoben durch § 32 V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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§ 10 Umfang der Medienfachwirtqualifikation und Gliederung der Prüfung


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Medienfachwirt Print/zur Geprüften Medienfachwirtin Print umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2.
Grundlegende Qualifikationen,

3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Medienfachwirt Print/zur Geprüften Medienfachwirtin Print gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlegende Qualifikationen,

2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 12 zu prüfen.

(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgesprächs nach § 13 zu prüfen.

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Zitierungen von § 10 Medien-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MedienFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedienFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MedienFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Print erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 10 bis 15 sowie nach den §§ 23 und 24 durchführen. (2) Ziel der ...
§ 15 MedienFortbV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 10 Absatz 2 ist im Zeugnis ...


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