§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin (WPädPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2934 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 49 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-27 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses


§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

1.
Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere:

2.
Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen,

3.
Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten,

4.
Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren,

5.
Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern,

6.
Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten,

7.
die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WPädPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPädPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPädPrüfV Zulassungsvoraussetzungen
... (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Ausbildungsberufe des ...
§ 6 WPädPrüfV Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln" (vom 17.12.2019)
... die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Aufgaben entsprechend § 1 Absatz 2 geprüft werden. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen ...
§ 9 WPädPrüfV Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln"
... berücksichtigt werden. Als Ausbilderfunktionen gelten Funktionen, soweit sie den unter § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben entsprechen, wie: Ausbilderfunktionen in der betrieblichen ...
Anlage 2 WPädPrüfV (zu § 13) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 12 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin (vom 08.12.2017)
... bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...


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