Artikel 2 - Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften (LuftVRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. August 2009 LuftVO § 5b, § 10, § 27a, Anlage 4

Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 4 wie folgt gefasst:

„Anlage 4 Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste".

2.
§ 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Fluglotsen sowie Flugsicherungspersonal im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst,".

3.
In § 10 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort „Flugverkehrsdienste" ersetzt.

4.
In § 27a Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 2 oder 3" ersetzt.

5.
In Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2 LuftVO) wird in der Überschrift das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort „Flugverkehrsdienste" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LuftVRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
Artikel 1 LuftVOuaÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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