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Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften (LuftVRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. August 2009 LuftVG § 4, § 20, § 21, § 27c, § 27d, § 31b, § 31d, § 31e, § 31f (neu), § 32, § 43, § 44, § 58, § 73 (neu)

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Auf das Personal für die Flugsicherung

 
a)
in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen),

b)
in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst und Flugberatung,

c)
bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen

sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a."

2.
In § 20 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 1)" durch die Angabe „Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3)" ersetzt.

3.
§ 21 Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
§ 27c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere

1.
die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören

a)
die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldienste) einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum;

b)
die Flugalarmdienste;

c)
die Fluginformationsdienste;

d)
die Flugverkehrsberatungsdienste,

2.
die Kommunikationsdienste,

3.
die Navigationsdienste,

4.
die Überwachungsdienste,

5.
die Flugberatungsdienste und

6.
die Flugwetterdienste

sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung der Luftraumnutzung und die Flugvermessungsdienste. Flugsicherungsdienste nach den Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungsdienste stellen Unterstützungsdienste für die Flugsicherung dar. Sie sind keine hoheitliche Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft erbracht. Die Absicht zur Aufnahme von Flugsicherungsdiensten nach den Nummern 2 bis 5 ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung spätestens einen Monat im Voraus anzuzeigen; der Anzeige ist ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellter Befähigungsnachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) beizufügen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4b geregelt. Die Voraussetzungen für die Erbringung von Flugvermessungsdiensten werden durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. Im Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation verpflichtet werden, die in Satz 2 genannten Dienste vorzuhalten."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Flugsicherungsorganisationen sowie Unterstützungsdienstleister, die Dienste nach Absatz 2 erbringen, bedürfen eines Befähigungsnachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10)."

5.
In § 27d Absatz 1 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort „Flugsicherungsdienste" ersetzt.

6.
§ 31b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft und der Regelung von § 31f wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben nur eine Flugsicherungsorganisation in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beauftragt, deren Anteile ausschließlich vom Bund gehalten werden. Das Nähere wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates geregelt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort „Flugsicherungsdienste" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „geeignete natürliche Personen nach Absatz 1 Satz 2 beauftragt" durch die Wörter „eine Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 27e Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 im Bereich der grenzüberschreitenden Flugsicherung kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 Satz 1 gestatten, eine andere Flugsicherungsorganisation zu Hilfszwecken zu beauftragen, wenn

1.
ein solcher Einsatz im Hinblick auf die ordnungsgemäße und sichere Verkehrsführung unter besonderer Berücksichtigung der technischen und betrieblichen Erfordernisse der Flugsicherung zweckmäßig ist,

2.
die andere Flugsicherungsorganisation über einen gültigen Befähigungsnachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) verfügt und

3.
durch vertragliche Regelungen zwischen den Flugsicherungsorganisationen sichergestellt ist, dass Weisungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und zur Durchsetzung der Aufsicht von der anderen Flugsicherungsorganisation umgesetzt werden.

Hat die andere Flugsicherungsorganisation ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Ausland, wird die Gestattung nur erteilt, wenn eine völkerrechtliche Übereinkunft des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Behörde mit der jeweils zuständigen Behörde des ausländischen Staates besteht, in der die Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die Durchführung von Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie die Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der anderen Flugsicherungsorganisation geregelt sind."

7.
§ 31d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Beauftragte nach § 31b Absatz 1 untersteht der Rechtsaufsicht und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung."

b)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Beauftragten" die Wörter „dieses Unterabschnitts" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 wird die Angabe „§§ 31b und 31c" durch die Angabe „§§ 31b, 31c und 31f" ersetzt.

bb)
Satz 6 wird aufgehoben.

8.
In § 31e Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§§ 31a bis 31c" durch die Angabe „§§ 31a bis 31c und 31f" ersetzt.

9.
Nach § 31e wird folgender § 31f eingefügt:

„§ 31f

(1) An Flugplätzen, bei denen nach § 27d Absatz 4 Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorgehalten werden sollen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Verwaltungsakt neben einer Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 auch eine andere Flugsicherungsorganisation mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beauftragen.

(2) Die Beauftragung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die zu beauftragende Flugsicherungsorganisation

1.
im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) ist,

2.
die hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet und

3.
in die Beauftragung eingewilligt hat.

Die Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation mit Sitz oder Niederlassung im Ausland setzt über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Bestand einer völkerrechtlichen Übereinkunft des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Behörde mit der jeweils zuständigen Behörde des ausländischen Staates voraus, in der die Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die Durchführung von Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie die Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der beauftragten Flugsicherungsorganisation geregelt sind.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 oder auf Fortsetzung der Tätigkeit nach Absatz 1 besteht nicht. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung macht seine Entscheidung nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 unterliegt die Flugsicherungsorganisation der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. Dieses kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere jederzeit über die Angelegenheiten der Flugsicherungsorganisation, insbesondere durch Einholung von Auskünften, Berichten und der Vorlage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten, rechtswidrige oder zweckwidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen. Kommt die nach Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation den Weisungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann es die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Flugsicherungsorganisation selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage der Flugsicherungsorganisation gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Bedienstete des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sind zum Zwecke der Aufsicht befugt, die Anlagen und Betriebsräume der Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten. Die Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 oder die sie vertretenden Personen sind verpflichtet, Vertretern des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung den Zugang zu den Anlagen und Betriebsräumen zu gewähren. Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden. Entsprechendes gilt für vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) beauftragte anerkannte Organisationen.

(7) Die Beauftragung kann auch auf Antrag der Flugsicherungsorganisation widerrufen werden. § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht."

10.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesrates" die Wörter „die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft notwendigen" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Flugsicherung, die Ausrüstung an Bord für die Flugsicherung und die Flugvermessung;".

cc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Flugsicherung" die Wörter „sowie der Flugvermessung" eingefügt.

dd)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Personals für die Flugsicherung und seiner Ausbilder;

4a.
die Art, den Umfang und die fachlichen Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen sowie Lizenzen in der Flugsicherung und deren Rücknahme und Widerruf oder Beschränkung;

4b.
das Verfahren zur Erlangung von Befähigungsnachweisen nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) für die Durchführung von Unterstützungsdiensten nach § 27c Absatz 2 Satz 2, deren Widerruf oder Beschränkung;".

ee)
Folgende Nummer 7a wird angefügt:

„7a.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im Zusammenhang mit

a)
der Übertragung von Aufgaben nach § 31f Absatz 1 an Flugsicherungsorganisationen oder

b)
der Fortsetzung der übertragenen Tätigkeiten sowie

c)
der Wahrnehmung von Unterstützungsdiensten durch Dienstleister nach § 27c Absatz 2 Satz 3;".

b)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 und 7" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, 7 und 7a" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 7a sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Dabei können feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorgesehen werden. Es kann festgelegt werden, dass die Kosten vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erhoben werden."

c)
In Absatz 4c Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 8" ersetzt.

11.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) und" werden gestrichen.

b)
Das Wort „sind" wird durch das Wort „ist" und das Wort „enthalten" durch das Wort „enthält" ersetzt.

12.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird gestrichen.

b)
Nummer 6 wird zu Nummer 5.

c)
Nummer 7 wird zu Nummer 6.

12a.
In § 58 Absatz 1 Nummer 6a wird die Angabe „oder Abs. 4 Satz 2" und die Angabe „oder Abs. 4 Satz 3" gestrichen.

13.
Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:

„§ 73

(1) Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer Beauftragung nach § 31f Absatz 1, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Bis zum Erlöschen der Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) arbeiten die Beauftragten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. Gegen die Entscheidungen des Beauftragten nach Satz 1 im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Hilft der Beauftragte nicht ab, entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu richten.

(2) Werden an einem Flugplatz nach § 27d Absatz 4 die in Absatz 1 genannten Beauftragten nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) von einem Flugplatzunternehmen oder einem Land einer Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung überlassen, gilt dieser Einsatz als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

(3) Für bereits zum 29. August 2009 tätige Wirtschaftsunternehmen nach § 27c Absatz 2 Satz 3 gilt die nach § 27c Absatz 2 Satz 4 vorgeschriebene Anzeige als erteilt.

(4) Bis zum 31. Dezember 2012 gelten die zum 29. August 2009

 
a)
im deutschen Luftraum in grenznahen Bereichen ausgeübten Tätigkeiten ausländischer Flugsicherungsorganisationen als nach § 31b Absatz 6 gestattet,

b)
an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch ausländische Flugsicherungsorganisationen nach § 31f Absatz 1 ausgeübten Tätigkeiten bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen als gestattet."


Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. August 2009 LuftVO § 5b, § 10, § 27a, Anlage 4

Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 4 wie folgt gefasst:

„Anlage 4 Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste".

2.
§ 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Fluglotsen sowie Flugsicherungspersonal im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst,".

3.
In § 10 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort „Flugverkehrsdienste" ersetzt.

4.
In § 27a Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 2 oder 3" ersetzt.

5.
In Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2 LuftVO) wird in der Überschrift das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort „Flugverkehrsdienste" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens


Artikel 3 ändert mWv. 29. August 2009 FS-AuftragsV § 1

§ 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens vom 11. November 1992 (BGBl. I S. 1928), die durch Artikel 456 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts Offenbach unter der Nummer 34977 eingetragene DFS Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt."


Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. August 2009 FSDurchführungsV § 1, § 2, § 3, § 7, § 19, § 22, § 23, § 9, § 11, § 20, § 25

Die Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2068), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter „Betriebsdienste der Flugsicherung" durch die Wörter „Durchführung der Flugsicherung" und die amtliche Abkürzung „FSBetrV" durch die amtliche Abkürzung „FSDurchführungsV" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Grundlagen

Flugsicherung ist nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen."

3.
In § 2 wird das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort „Flugverkehrsdienste" ersetzt.

4.
In § 3 Satz 1 wird das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" durch die Wörter „Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste erbringen," ersetzt.

5.
In § 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 1 sowie § 25 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.

6.
In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „Das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Die Flugsicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes" ersetzt.

7.
In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.

8.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen," durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" sowie in § 11 Nummer 5 und § 20 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. August 2009 MontÜG § 4

§ 4 des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), das zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1)," gestrichen.

2.
In Absatz 2 werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und" gestrichen.


Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. August 2009.