a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zustimmung zur zweckändernden Verwendung und zur Weitergabe von Daten an Dritte | |
(1) Über die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 entscheidet das Bundeskriminalamt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Zustimmung nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 kann nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, die für die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt nach § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes gelten. 2 Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung im Benehmen mit dieser Stelle. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Zustimmung nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 kann nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, die für die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt nach § 27 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes gelten. 2 Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung im Benehmen mit dieser Stelle. |