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§ 1 - Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntGMeldstellV)

V. v. 31.08.2009 BGBl. I S. 3000 (Nr. 59); aufgehoben durch § 2 V. v. 27.08.2020 BGBl. I S. 1976
Geltung ab 17.09.2009; FNA: 810-20-1 Arbeitsförderung
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§ 1 Meldestelle



Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 1 AEntGMeldstellV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 AEntGMeldstellV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AEntGMeldstellV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntGMeldstellV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... West" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt. (16) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des ...