§ 2 - Zollkostenverordnung (ZollKostV)

V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2 Kostenpflichtige Amtshandlungen


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amtshandlungen:

1.
Amtshandlungen, außer solche der Steueraufsicht, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, es sei denn die Amtshandlung kann aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden;

2.
Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden;

3.
Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht;

4.
Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Unternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvorschriften veranlasst sind;

5.
Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden;

6.
amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss;

7.
amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren auf Antrag;

8.
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung, die auf Antrag durchgeführt werden;

9.
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten;

10.
die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung auf Antrag mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird;

11.
Amtshandlungen, die auf Antrag auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze im Sinne des § 3 der Zollverordnung sind, durchgeführt werden.

(2) Kosten werden nicht erhoben:

1.
für Amtshandlungen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden;

2.
für die ersten zwei Alkoholabnahmen innerhalb eines Monats;

3.
für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle;

4.
für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse verursacht sind.

(3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die

1.
für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste,

2.
teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt werden,

wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 2 ZollKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 16 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 420
aktuell vorher 01.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 06.05.2014 BGBl. I S. 498
aktuellvor 01.06.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 ZollKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZollKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZollKostV Gebührensätze (vom 01.12.2021)
... Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung ... 1. für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 55 Euro, 2. für andere Amtshandlungen im Sinne des ... 7 55 Euro, 2. für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1 68 Euro. (3) Die Monatsgebühr beträgt:  ...
§ 4 ZollKostV Gebührenberechnung (vom 01.12.2021)
... Beamten nach der Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung nach § 2 Absatz 1 zu berechnen. Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander ... Gebühr von 9 Euro erhoben. (4) Sind für die Vornahmen der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich, ...
§ 12 ZollKostV Übergangsregelung (vom 01.12.2020)
... Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2020 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV
... für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter ... 12 Übergangsregelung (1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Juni 2014 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Juni ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 2. ZollKostVÄndV Änderung der Zollkostenverordnung
... 1 werden die Wörter „sowie von sonstigen Behörden" gestrichen. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) ... Absatz 1 vorangestellt: „(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung ... Beamten nach der Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung nach § 2 Absatz 1 zu berechnen. Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch ... wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Sind für die Vornahmen der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich, ...


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