Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Zollkostenverordnung (ZollKostV)

V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 3 Gebührensätze



(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).

(2) Die Stundengebühr beträgt:

1.für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7
55 Euro,
2.für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1
68 Euro.


(3) Die Monatsgebühr beträgt:

1.für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes
7.646 Euro,
2.für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
8.526 Euro,
3.für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes
10.249 Euro.




Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 3 ZollKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.12.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 06.05.2014 BGBl. I S. 498
aktuellvor 01.06.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ZollKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZollKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZollKostV Gebührenberechnung (vom 01.12.2021)
... Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 2, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die ...
§ 5 ZollKostV Zusätzliche Kosten
... In den Fällen des § 3 Absatz 2 werden für kostenpflichtige Amtshandlungen außerhalb der festgesetzten ...
§ 9 ZollKostV Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (vom 01.12.2019)
... nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden. (3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV
...  bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „44 ... 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden. (3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 2. ZollKostVÄndV Änderung der Zollkostenverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „Gebührensätze §§ 3".  ... a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „Gebührensätze §§ 3 ". b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:  ... Nummer 8 wird Nummer 3. ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 4. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Gebührensätze". b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ... Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 2, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die ...
Artikel 2 2. ZollKostVÄndV Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
... Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 3 2. ZollKostVÄndV Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
... Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...