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§ 9 - Zollkostenverordnung (ZollKostV)

V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 9 Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes



(1) Für folgende Amtshandlungen werden Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben:

1.
für die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung von Waren im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung;

2.
für die Beschlagnahme von Waren nach

a)
§ 146 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
§ 111b des Urheberrechtsgesetzes, § 55 des Designgesetzes, § 142a des Patentgesetzes,

c)
§ 25a des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

d)
§ 40a des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

e)
§ 9 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie

3.
für die Lagerung und Vernichtung der nach Nummer 1 oder nach Nummer 2 betroffenen Waren.

(2) Werden Dritte durch die Zollverwaltung mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 beauftragt und stehen die der Zollverwaltung hierdurch entstandenen Aufwendungen in grobem Missverhältnis zu den jeweiligen Gebühren nach der Anlage 2, können anstelle dieser Gebühren die tatsächlich entstandenen Aufwendungen unmittelbar nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden.

(3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 werden ausschließlich Gebühren für eine Kleinsendung nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 9 ZollKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 06.05.2014 BGBl. I S. 498
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuellvor 15.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 ZollKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZollKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ZollKostV Übergangsregelung (vom 01.12.2020)
... 2020 nicht vollständig abgeschlossen wurden. (2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1 , die vor dem 1. Dezember 2020 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser ...
Anlage 2 ZollKostV (zu § 9 Absatz 1) Gebührentarif für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (vom 01.06.2014)
... (€) Kostengegenstand 1   Regelfall (§ 9 Absatz 1); 1.1 10,00 Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der ... mehr als 100 Kilogramm einmalig 2 15,00 je Kleinsendung (§ 9 Absatz 3) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... Fassung gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes." (72) In § 9 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001) werden nach dem Wort ...

Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des ... „Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes § 9 ". b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:  ... d) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Gebührentarif für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen ... Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt." 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des ... niedergelegt." 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (1) ... nicht vollständig abgeschlossen wurden. (2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Juni 2014 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser ... nach vergleichbaren Methoden". 9. Folgende Anlage 2 zu § 9 Absatz 1 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Gebührentarif ... Folgende Anlage 2 zu § 9 Absatz 1 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Gebührentarif für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen ... (€) Kostengegenstand 1   Regelfall (§ 9 Absatz 1); 1.1 10,00 Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der ... mehr als 100 Kilogramm einmalig 2 15,00 je Kleinsendung (§ 9 Absatz 3)". ...