§ 11 - Zollkostenverordnung (ZollKostV)

V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 11 Absehen von der Kostenerhebung



Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.



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