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Änderung § 2 ZollKostV vom 01.01.2018

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§ 2 ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 2 ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Kostenpflichtige Amtshandlungen


(1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amtshandlungen:

1. Amtshandlungen, außer solche der Steueraufsicht, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, es sei denn die Amtshandlung kann aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden;

2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Branntwein, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht;

(Text neue Fassung)

3. Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht;

4. Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Unternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvorschriften veranlasst sind;

5. Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden;

6. amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss;

7. amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren auf Antrag;

8. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung, die auf Antrag durchgeführt werden;

9. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten;

10. die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung auf Antrag mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird;

11. Amtshandlungen, die auf Antrag auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze im Sinne des § 3 der Zollverordnung sind, durchgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Gebühren werden als feste Sätze nach dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bestimmt (Stundengebühren oder Monatsgebühren).



 
(2) Kosten werden nicht erhoben:

vorherige Änderung

1. für Amtshandlungen im Reiseverkehr auf Amtsplätzen;

2. für die Gewährung des Grenzübergangs als Tätigkeit einer Durchgangszollstelle bei Eingang im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren;

3. für die Überwachung des körperlichen Ausgangs von Waren im Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle, wenn die Waren im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren zu dieser Zollstelle befördert werden;

4. für Amtshandlungen in öffentlichen Zolllagern des Typs F im Sinne des Artikels 525 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb der Öffnungszeiten;

5. für
Amtshandlungen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden;

6.
für amtliche Maßnahmen in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten in Betrieben, in denen sie hergestellt oder gewonnen worden sind, im Steuerlager oder in Verwendungsbetrieben von Erlaubnisinhabern, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 2, 8, 9 und 10 genannten Maßnahmen;

7. für
die ersten drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats;

8.
für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle;

9.
für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse verursacht sind.



1. für Amtshandlungen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden;

2.
für die ersten zwei Alkoholabnahmen innerhalb eines Monats;

3.
für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle;

4.
für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse verursacht sind.

(3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die

1. für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste,

2. teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt werden,

wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt.



(heute geltende Fassung)