Zitierungen von § 2 ZollKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZollKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZollKostV Gebührensätze (vom 01.12.2021)
... Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung ... 1. für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 55 Euro, 2. für andere Amtshandlungen im Sinne des ... 7 55 Euro, 2. für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1 68 Euro. (3) Die Monatsgebühr beträgt:  ...
§ 4 ZollKostV Gebührenberechnung (vom 01.12.2021)
... Beamten nach der Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung nach § 2 Absatz 1 zu berechnen. Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander ... Gebühr von 9 Euro erhoben. (4) Sind für die Vornahmen der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich, ...
§ 12 ZollKostV Übergangsregelung (vom 01.12.2020)
... Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2020 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV
... für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter ... 12 Übergangsregelung (1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Juni 2014 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Juni ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 2. ZollKostVÄndV Änderung der Zollkostenverordnung
... 1 werden die Wörter „sowie von sonstigen Behörden" gestrichen. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) ... Absatz 1 vorangestellt: „(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung ... Beamten nach der Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung nach § 2 Absatz 1 zu berechnen. Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch ... wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Sind für die Vornahmen der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich, ...


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